Sie sind Arbeitgeber?
Ein Vorteil für Sie – die Ausgleichsabgabe!
Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung Behinderter beitragen, können 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenen
Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die eventuell zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.
Hier ein Berechnungsbeispiel:
Rechnungsbetrag (ohne Mehrwertsteuer) |
100.000 Euro |
Materialanteil |
20.000 Euro |
anrechenbare Betrag (auf Arbeitsleistung) |
80.000 Euro |
Der anrechenbare Anteil beträgt dann 50% von 80.000 Euro |
40.000 Euro |
Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der anerkannten Werkstatt für Behinderte ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden.